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Tariflohn in der Gebäudereinigung steigt zum Jahreswechsel 2025/2026 erneut
Kontakt: Katharina Adam Datum: 16 Dezember 2025 Lesedauer: 1 Minuten Kategorien: Arbeitswelt Themen: Branchenmindestlohn, Gebäudereinigung, Tariflohn
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Zum 1. Januar 2026 gibt es eine weitere Tariflohnerhöhung in der Gebäudereinigung. Zuletzt stiegen die Branchenmindestlöhne am Jahresanfang 2025. Der Tarifvertrag in Deutschlands personalintensivstem Gebäudereiniger-Handwerk gilt für rund 700.000 Beschäftigte.
Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 erhalten Beschäftigte der Lohngruppe 1 einen Stundenlohn in Höhe von 15 statt bisher 14,25 Euro. Daraus ergibt sich eine Steigerung von 5,3 Prozent. Die Tariflöhne werden automatisch zum 1. Januar 2026 angepasst. Zeitgleich wird der Branchenmindestlohn für Glas- und Fassadenreiniger der Lohngruppe 6 von 17,65 auf 18,40 Euro angehoben. Vorausgegangen war die Lohntarif-Einigung der Gewerkschaft IG BAU und des
Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) im November 2024. Der Tarifvertrag mit allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhnen und einer Laufzeit bis Ende 2026 gilt für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung in Deutschland. Dazu zählen versicherungspflichtige Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende.
Wöchentliche Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte
Parallel zum Tariflohn in der Gebäudereinigung erhöht sich zum 1. Januar 2026 die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 556 auf 603 Euro. Eine Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis ohne Änderungen weiterhin geringfügig abgerechnet werden kann, ergab: Die Arbeitsverträge von geringfügig Beschäftigten können wie bisher bestehen bleiben. Die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze führt dazu, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Betroffenen
sogar um 0,25 Stunden höher als 2025 liegen kann. Das bedeutet: Geringfügig Beschäftigte ohne Mitgliedschaft in der IG BAU können 2026 maximal 9,25 Stunden pro Woche arbeiten. Besteht eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft IG BAU, ist aufgrund der Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 9 Stunden pro Woche möglich.
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