Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bei der Piepenbrock Unternehmensgruppe

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Nachfolgend finden Sie die gültigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Piepenbrock Unternehmensgruppe mit Stand vom 29.07.2020.

AEB der Piepenbrock Unternehmensgruppe

Sind Sie zusätzlich für uns als Nachunternehmer/Dienstleister in den Geschäftsbereichen bzw. Tätigkeitsfeldern der technischen Dienstleistung/Facility Management, der Sicherheit oder der infrastrukturellen Dienstleistung/Reinigung tätig, wählen Sie als Ergänzung den jeweiligen Anhang aus.

Ergänzung für technische Dienstleistungen/Facility Management
Ergänzung für die Sicherheit
Ergänzung für infrastrukturelle Dienstleistungen/Reinigung

Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern trat am 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Was aber verbirgt sich dahinter? Das LkSG soll dafür sorgen, dass Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Standards innerhalb ihrer Lieferketten beachten. Verstöße sollen möglichst frühzeitig erkannt, gemindert und beseitigt werden.

Diesen Aufgaben kommen auch wir nach und haben im Zuge dessen unter anderem eine Grundsatzerklärung abgegeben und einen Menschenrechtsbeauftragten benannt. Dieser kontrolliert die Einhaltung des LkSG und ist zeitgleich Ihr Ansprechpartner bei Beschwerden oder Hinweisen zu Verstößen. Sie können sich aber auch direkt über das Online-Beschwerdeverfahren an uns wenden.

Noch Fragen?

  • Wer kann das Beschwerdeverfahren nutzen?

    Das Beschwerdeverfahren kann jeder nutzen, der Hinweise zu tatsächlichen oder vermuteten Gesetzesverstößen, Verstößen gegen den Verhaltenskodex (Code of Conduct) oder gegen Richtlinien in Bezug auf ein Unternehmen der Piepenbrock Unternehmensgruppe melden möchte. Dies gilt für Mitarbeiter dieser Unternehmen, für Mitglieder der Unternehmens- oder Betriebsleitung sowie für Geschäftspartner oder Dritte.

  • Was kann gemeldet werden?

    Über das Beschwerdeverfahren können Meldungen und Bedenken über tatsächliches oder potenzielles Fehlverhalten, Verstöße gegen Vorschriften oder Gesetze mit Bezug zu einer Menschenrechtsverletzung oder einem im Lieferkettengesetz definierten umweltbezogenen Risiko gemeldet werden. 
    Gemeldet werden können auch menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens der Piepenbrock Unternehmensgruppe im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers entstanden sind. Die Auswahl im Reiter „Art des Verstoßes“ im Beschwerdeformular unterstützt Sie bei richtigen Zuordnung einer Meldung. Weitere Informationen finden Sie in unserer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie oder in dem offiziellen Gesetzestext zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

    Das Verfahren steht nicht für allgemeine Beschwerden, Produkt- und Gewährleistungsanfragen oder individuelle Rechtsberatung zur Verfügung. Es sollen nur solche Hinweise abgegeben werden, bei denen der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen.

  • Wird ein Hinweis vertraulich behandelt?

    Die Identität des Hinweisgebers wird durch Gesetz und vertragliche Regelungen mit den beauftragenden Unternehmen geschützt. Die Identität des Hinweisgebers wird nur weitergegeben, wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und der Hinweisgeber ausdrücklich zustimmt. Die Identität eines Hinweisgebers, der vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet, wird nicht geschützt.

  • Kann ein Hinweis anonym abgegeben werden?

    Über das Beschwerdeverfahren können Hinweise auch anonym abgegeben werden. Für eine effektive Verfolgung kann es erforderlich werden, Rückfragen an den Hinweisgeber zu stellen. Die Beschwerdestelle, der Menschenrechtsbeauftragte, wird den Hinweisgeber deshalb ermutigen, für Rückfragen seine Kontaktdaten anzugeben. Die Identität des Hinweisgebers wird vertraulich behandelt.

  • Entstehen Kosten für den Hinweisgeber?

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das Unternehmen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet und dadurch einen Schaden verursacht, ist aber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  • Was passiert nach der Abgabe eines Hinweises?

    Die Beschwerdestelle, der Menschenrechtsbeauftragte, wird den Hinweis dokumentieren und dem Hinweisgeber den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Er prüft die Stichhaltigkeit des Hinweises und stellt – wenn möglich und erforderlich – Rückfragen an den Hinweisgeber.
    Die Beschwerdestelle, der Menschenrechtsbeauftragte, gibt eine Zusammenfassung des Hinweises, sowie alle für Folgemaßnahmen erforderlichen Informationen unter Beachtung der Vertraulichkeit zur weiteren Bearbeitung an Veranlassung von Abhilfemaßnahmen an die im Unternehmen fachlich zuständige Person oder Abteilung. Der Menschenrechtsbeauftragung hält die weitere Bearbeitung sowie die Durchführung von Abhilfemaßnahmen nach.

    Die Beschwerdestelle, der Menschenrechtsbeauftragte, gibt dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung, einschließlich geplanter sowie bereits ergriffener Abhilfemaßnahmen sowie der Gründe für die Maßnahmen. Sollte eine Rückmeldung die Rechte der Personen, die Gegenstand eines Hinweises sind oder die in dem Hinweis genannt werden, beeinträchtigen oder interne Ermittlungen erschweren oder verhindern, erfolgt ausnahmsweise keine Rückmeldung oder eine Rückmeldung ohne Angabe von Abhilfemaßnahmen oder Gründen.

  • Werden Hinweisgeber vor Nachteilen geschützt?

    Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht als Reaktion auf die Abgabe eines Hinweises oder die Unterstützung bei der Abgabe eines Hinweises benachteiligen oder ihnen Nachteile androhen, sofern zumindest hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen. Dabei gilt eine sogenannte Beweislastumkehr. Wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer nach der Abgabe eines Hinweises gekündigt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung nicht aufgrund der Abgabe des Hinweises erfolgt ist.