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2025: Tariferhöhung in der Gebäudereinigung
Kontakt: Katharina Adam Datum: 4 Februar 2025 Lesedauer: 2 Minuten Kategorien: Arbeitswelt Themen: Gebäudereinigung, Mindestlohn, Tariferhöhung, Tariflohn
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Zum 1. Januar 2025 stieg der Branchenmindestlohn in der Gebäudereinigung erneut. Seit dem 1. Februar sind die Branchenmindestlöhne allgemeinverbindlich. Damit gelten sie bundesweit für alle gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Eine zweite Anpassung folgt zum Jahreswechsel 2025/2026. Von der Lohnerhöhung in der Gebäudereinigung als größtes Handwerk in Deutschland profitieren rund 700.000 Beschäftigte.
Im November 2024 einigten sich die Gewerkschaft IG BAU und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) auf einen neuen Tarifvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Dieser gilt für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in Deutschland – darunter versicherungspflichtige Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sowie Auszubildende. Seit dem 1. Januar 2025 erhalten Beschäftigte der Lohngruppe 1 einen Stundenlohn von 14,25 Euro statt 13,50 Euro.
Zeitgleich wurde der Branchenmindestlohn für Glas- und Fassadenreiniger in der Lohngruppe 6 von 16,70 Euro auf 17,65 Euro angehoben. Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 steigen die Branchenmindestlöhne erneut – in der Lohngruppe 1 auf 15 Euro und in der Lohngruppe 6 auf 18,40 Euro. Die Ausbildungsvergütungen erhöhten sich zum 1. Januar 2025 von 900, 1.035 und 1.200 Euro pro Lehrjahr auf 1.000, 1.150 und 1.300 Euro. Ein 13. Monatseinkommen sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Was sind Lohngruppen in der Gebäudereinigung?
Beschäftigte in der Gebäudereinigung werden auf der Grundlage des Rahmen- und Lohntarifvertrages in die Lohngruppen 1 bis 4 und 6 bis 9 eingruppiert. Die Zuordnung richtet sich nach ihrer überwiegenden Tätigkeit. Zur Lohngruppe 1 zählen ungelernte Arbeitskräfte in der Innen- und Unterhaltsreinigung. Sie reinigen unter anderem Möbel und Bodenbeläge sowie Verkehrsmittel wie Bus und Bahn. Auch Winterdienst und Glasinnenreinigung fallen in diesen Tätigkeitsbereich. Der Lohngruppe 2 werden qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten zugeordnet, zum Beispiel in Operationsräumen und Isotopenlabors. In Lohngruppe 3 erfordern diese Arbeiten eine zusätzliche, anerkannte Qualifikation.
Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigungsarbeiten fallen in die Lohngruppe 4. Wer in Lohngruppe 6 eingestuft wird, übernimmt Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere die Reinigung sowie die pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln. Beschäftigte der Lohngruppe 7 verantworten Tätigkeiten, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordern. Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, die die Lehrlingsausbildung verantworten, finden sich in Lohngruppe 8 wieder. Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung werden der Lohngruppe 9 zugeordnet.
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Ein Kommentar
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6. Juni 2025 um 15:30
Das ist eine gewaltige Zahl – fast so viele Menschen wie in ganz Frankfurt am Main.