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In welchen Abständen müssen elektrische Betriebsmittel nach DGUV V3 geprüft werden?

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Betriebsmittelprüfung von Piepenbrock

Umfassender Arbeitsschutz bewahrt Personen und Sachgegenstände vor ernstem Schaden. Darum gibt es strenge Sicherheitsvorschriften, an die sich Unternehmen halten müssen. Dazu gehören auch die Prüfungen von technischen Anlagen, Einrichtungen und Werkzeugen. In der DGUV V3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind die regelmäßigen Kontrollen und Fristen aller elektrischen Betriebsmittel klar festgelegt. Man unterscheidet zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln.

Steht, wo’s steht: ortsfeste Betriebsmittel

„Ortsfeste elektrische Anlagen sind solche, die wegen ihrer Masse oder mechanischen Befestigung nicht bewegt werden können. Oder solche, die während der Einschaltung an den Ort gebunden sind, an dem sie benutzt werden“, sagt Hendrik Varelmann, Leiter Technisches Management Instandhaltung bei Piepenbrock. Hierzu gehören auch diejenigen, die vorübergehend fest angebracht werden können und über bewegliche Leitungen angeschlossen sind.

 

Das können sein: Hausinstallationen, Produktionsstraßen, Werkzeugmaschinen und Elektroverteilungen. Der Unternehmer legt diese Prüffristen anhand seiner Beurteilung einer Gefährdung fest. „Laut DGUV V3 dürfen nicht mehr als vier Jahre zwischen den Kontrollen liegen und nur eine geschulte Elektrofachkraft darf diese vornehmen“, sagt Varelmann.

 

Mal hier, mal da: ortsveränderliche Betriebsmittel

Die ortsveränderlichen Betriebsmittel sind alle Geräte, die während ihres Einsatzes leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Strom angeschlossen sind. Das sind in Büroräumen beispielsweise Drucker, Computer, Ladekabel, Netzgeräte, aber auch Wasserkocher und Kaffeemaschinen. Eine Prüfung dieser Geräte sollte alle 24 Monate stattfinden, wenn die Fehlerquote von 2,0 bei der vorherigen Prüfung nicht überschritten wurde.

 

Sonst müssen jährliche Kontrollen durchgeführt werden. In Werkstätten sind es beispielsweise handgeführte Elektrowerkzeuge, Kabeltrommeln, Sauger und Verlängerungskabel. Varelmann erklärt, dass es hier auf die Bedingungen im Betrieb und in der Umgebung ankommt. Werden Betriebsmittel stark beansprucht, müssen sie im Abstand von drei Monaten geprüft werden. Das gilt besonders auf Baustellen.

 

Sie möchten ganz genau wissen, wie wir nach DGUV V3 prüfen? Gerne erklären wir Ihnen dazu mehr.

9 Kommentare

elektronikwerkzeuge

26. Januar 2020 um 20:12

Hallo! Bin auf meiner Recherche zu Elektronik Werkzeug auf den Beitrag gestossen. Viele Grüsse

Antworten

info@drosdatis-consulting.de

28. August 2022 um 16:03

Wie ist die Fehlerquote < 2 definiert.

Ich betreue die kleine Firma meines Sohnes, der zwei Standorte hat, wo Porzellan verpackt und versendet wird.
Eine Überflutung an Auflagen und Kosten möchte ich auf ein Minimum reduzieren.
Wenn eine regelmäßige Sichtprüfung der "ortsveränderlichen" Betriebsmittel durch einen Sicherheitsbeauftragten erfolgt, bin ich der Meinung, dass nach 24 Monaten eine dokumentierte Prüfung und nicht alle 12 Monate erfolgen sollte.

Kann ich das so vermitteln?

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Laura Bisaccia

7. September 2022 um 9:18

Hallo, vielen Dank für Ihren Kommentar.

Zunächst einmal bezieht sich die Fehlerquote von < 2 Prozent und die daraus resultierende Möglichkeit zur Anpassung der Prüffristen aus der DGUV V3 Durchführungsanweisung (DGUV V3 DA; https://publikationen.dguv.de/dguv/xparts/documents/vorschrift3da.pdf) und betrifft nur die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel. Für elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel ist eine Anpassung der Prüffrist in Abhängigkeit der Fehlerquote nicht formuliert.

Aus den Tabellen 1A und 1B der o.g. Vorschrift ergeben sich Empfehlungen für Prüffristen. Diesen Empfehlungen folgen viele Unternehmen, sofern keine genaueren Kenntnisse vorliegen, die eine Anpassung der Prüffristen mit sich bringen würden.

Es gibt noch an einer anderen Stelle eine zu erfüllende Anforderung, die eine Auswirkung auf die Festlegung der Prüffrist haben kann. In §3 Abs. 1 BetrSichV findet sich folgende Formulierung: „Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.“ Bezogen auf die elektrischen Betriebsmittel (Arbeitsmittel) im Unternehmen hat also der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, in der die verschiedenen Parameter der o.g. Rechtsvorschrift Berücksichtigung finden.

Die konkreten Prüffristen werden dann vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der festgestellten Gefährdungen und der in der DGUV V3 DA angegebenen Fristempfehlungen festgelegt.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
In einem Bauunternehmen in der Verwaltung wird an fünf Tagen für acht Stunden gearbeitet. Die Büroausstattung ist Standard und besteht aus einem PC mit Monitor und Anschlussleitungen. Die Fluktuation in den Büros ist gering. Die Arbeitsplätze werden aufgebaut und stehen für gewöhnlich mehrere Jahre unberührt (im Sinne von Umzügen).

In dem gleichen Bauunternehmen gibt es Bautrupps, die im 24/7-Betrieb auf Baustellen tätig sind. Pro Baustelle gibt es einen Baucontainer, der dieselbe Büroausstattung enthält wie in der Verwaltung. Also ein PC mit Monitor und Anschlussleitungen. Im Schnitt wird der Baucontainer mit den elektrischen Betriebsmitteln einmal pro Monat auf eine neue Baustelle gebracht. Hierfür werden alle Betriebsmittel abgebaut, verstaut und an neuer Stelle wieder aufgebaut. Der Baucontainer steht in der Regel offen. Die Staubbelastung ist hoch. Der Arbeitsplatz ist 24/7 in Betrieb.

Es handelt sich um dieselben elektrischen Betriebsmittel. Welche Prüffrist wird jeweils gewählt?

In der DGUV V3 DA wird ein Richtwert von pauschal sechs Monaten gesetzt und auf Baustellen von drei Monaten. In Abhängigkeit der Fehlerquote kann auf Maximalwerte von einem bzw. zwei Jahre erhöht werden. Per Gefährdungsbeurteilung könnte jedoch eine genauere Betrachtung durchgeführt werden. Hier wäre naheliegend, den Verwaltungsbereich auf 24 Monate festzulegen und aufgrund der deutlich raueren Verwendungsumgebung und des 24/7-Betriebs auf der Baustelle eine Frist von drei Monaten zu wählen.

Theoretisch ist es auch möglich eine Prüffrist festzulegen, die über die Richtwerte der DGUV V3 DA hinausgeht. Dabei ist zu bedenken, dass im Falle eines Personen- oder Sachschadens durch eine Berufsgenossenschaft, Sachverständige oder ein Gericht überprüft wird, wie die Festlegung der Prüffristen erfolgt ist und ob eine Gefährdungsbeurteilung sinnvoll und realistisch erstellt wurde. Ist das nicht der Fall, kann es zu Schwierigkeiten für den Arbeitgeber kommen.

Wir hoffen, diese Informationen helfen Ihnen weiter!
Freundliche Grüße
Ihr Piepenbrock Redaktions-Team

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Jan Dijkstra

11. November 2022 um 9:38

Gut zu wissen, dass man bei der Kontrolle zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln unterscheidet. Ich habe einen Laden von meinem Großvater übernommen und einige Elektroanlagen erneuert. Zukünftig werde ich mir einen Fachmann für die technische Überprüfung von Betriebsmitteln suchen.

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Lena

29. November 2022 um 8:30

Danke für die tolle Aufklärung zur Elektroüberprüfung! Mir war gar nicht bewusst, dass diverse Geräte alle 24 Monate geprüft werden sollten, dass der Arbeitsplatz sicher bleibt. Meine Tante hat mir davon erzählt, dass in ihrem Betrieb auch bald wieder sämtliche Geräte geprüft werden sollen. Jetzt weiß ich, was es damit auf sich hat. Danke!

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Timon Müller

25. Februar 2023 um 13:21

Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Betriebsmittelprüfungen. Ich mag es sehr, Schaltschränke zu modernisieren. Ich finde auch, dass Umfassender Arbeitsschutz Personen und Sachgegenstände vor ernstem Schaden bewahrt.

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Lara

24. Juli 2023 um 11:44

Hallo zusammen,

wie sehen die Prüfvorgaben bei Ladkabeln von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen aus? In welchem Turnus muss das geprüft werden?

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Katharina Stupp

28. Juli 2023 um 15:08

Hallo, vielen Dank für Ihren Kommentar.

Jedes Ladekabel, das zum Laden eines gewerbsmäßig genutzten Elektrofahrzeuges verwendet wird, ist als elektrisches Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfverpflichtung zu diesem Arbeitsmittel ergibt sich auch aus § 14 Betriebssicherheitsverordnung. Daher sollten Ladekabel regelmäßig nach DIN EN 50699 (DIN VDE 0702) geprüft werden – der zeitliche Abstand sollte im Idealfall durch eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer festgelegt werden. Darin sind Art und Umfang sowie die mit der Prüfung zu beauftragende befähigte Person festzulegen.

Sollte es keine Gefährdungsbeurteilung geben, kann man sich an der § 5 DGUV Vorschrift 3 orientieren. Hier werden Richtwerte als Anhaltspunkte angegeben. Der Piepenbrock Prüfservice empfiehlt bei einer Prüfung ohne Gefährdungsbeurteilung einen Prüfzyklus von zwölf Monaten.

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Thomas Reiniger

29. November 2023 um 17:32

Als Elektroingenieurin war ich immer fasziniert von der Präzision und Sorgfalt, die in die Prüfung von Elektroanlagen einfließen. Bei einem meiner ersten Projekte war ich für die Überprüfung der Prüfbefunde für Elektroanlagen in einem großen Bürogebäude verantwortlich. Es war eine herausfordernde, aber lohnende Erfahrung, die mir das Vertrauen gab, dass die Anlage sicher und effizient betrieben werden kann.

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