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Können DGUV-Vorschrift-3-Prüffristen aufgrund von Corona verschoben werden?

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Prüffristen in Coronazeiten

Eingeschränkter Geschäftsbetrieb, Umsatzverluste und Kurzarbeit: Unternehmen stehen während der derzeitigen COVID-19-Pandemie vielen Herausforderungen gegenüber. Für einige ein denkbar ungünstiger Zeitpunkt für anfallende DGUV V3 Prüfungen. Da stellen Unternehmen mitunter die Frage: Können DGUV Vorschrift 3 Prüffristen für ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt oder verschoben werden?

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und ortsfeste elektrische Betriebsmittel müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Dazu hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in der DGUV Vorschrift 3 Prüffristen definiert, die unbedingt eingehalten werden sollten, um schwerwiegenden Personen- und Sachschäden vorzubeugen. Welche Prüffristen für welche elektrischen Anlagen und Geräte gelten, haben wir bereits in dem früheren Blogbeitrag „In welchen Abständen müssen elektrische Betriebsmittel nach DGUV V3 geprüft werden?“ erläutert.

Generell gelten für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Prüffristen von drei bis zu maximal 24 Monaten. Die Frist für die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel beträgt maximal vier Jahre. Ausgenommen sind nach DIN VDE 0100 Gr. 700 definierte Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, die jährlich geprüft werden müssen. „Die genauen Prüffristen bei unseren Kunden legen wir entsprechend der tatsächlichen Verwendungsumgebung und Belastung der Betriebsmittel fest“, erklärt Sebastian Magga, Niederlassungsleiter Prüfservice bei Piepenbrock.

Unternehmen tragen Verantwortung für Einhaltung der DGUV V3 Prüffristen

Laut DGUV Vorschrift 3 ist es Aufgabe eines Unternehmens, sicherzustellen, dass die elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. So ist nach der Betriebssicherheitsverordnung auch das Unternehmen dafür zuständig, die Art, den Umfang und die Fristen von Prüfungen mittels einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.

Verlängert werden können diese Fristen nur mit einer erneuten Gefährdungsbeurteilung. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt laut Betriebssicherheitsverordnung ordnungswidrig. Im Schadensfall kann das dazu führen, dass die Versicherung die anfallenden Kosten nicht übernimmt.

Aufkleben einer DGUV-Prüfplakette auf einen Bildschirm

Ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel müssen in regelmäßigen Abständen nach DGUV V3 geprüft werden.

Corona-Sonderregelungen für DGUV V3 Prüffristen

„Die COVID-19-Pandemie führt in einigen Unternehmen dazu, dass Betriebsabläufe nur eingeschränkt bis gar nicht stattfinden können und auch wir als Dienstleister können unsere Betriebsmittelprüfungen nur bedingt bei unseren Kunden durchführen. Das hat zur Folge, dass Unternehmen die festgelegten DGUV V3 Prüffristen nicht immer einhalten können“, beschreibt Sebastian Magga die aktuelle Situation. Es ist möglich, in dieser Ausnahmesituation im Einzelfall und auf Basis einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung Prüfungen von elektrischen Betriebsmitteln zu verschieben – unter der Voraussetzung, dass die Geräte und Anlagen gefahrlos verwendet werden können. Folgende Aspekte müssen dabei unter anderem in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden:

  • Die auf die COVID-19-Pandemie zurückgehenden Gründe, weshalb die Fristen für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nicht eingehalten werden können
  • Feststellung, dass die betroffenen Betriebsmittel bei den vorherigen Prüfungen und seit der letzten Kontrolle mängelfrei waren und gefahrlos genutzt werden können
  • Eventuelle Notwendigkeit ergänzender Maßnahmen, um die weitere sichere Nutzung der Betriebsmittel zu gewährleisten, z. B. erweiterte Sicht- und Funktionskontrollen vor und während der Verwendung, Festlegung zu Arbeitsweisen und Nutzungsbeschränkung auf besonders qualifizierte Personen
  • Zeitraum, in dem die Prüfung nachgeholt werden soll, sobald die Einschränkungen durch die Pandemie entfallen. Dieser Zeitraum sollte das zuvor angesetzte Prüfintervall höchstens um 25 Prozent überschreiten.

Die Verschiebung der Prüfzeitpunkte wirkt sich nicht auf die Prüffristen aus. Das bedeutet, dass diese dadurch nicht verlängert werden. „Laufen Prüffristen ortsveränderlicher oder ortsfester elektrischer Betriebsmittel während der COVID-19-Pandemie aufgrund eines durch die Pandemie verursachten Hinderungsgrundes aus, muss zwingend eine neue Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dafür können Unternehmen die Unfallstatistik der letzten Prüfperiode und die Fehlerquote der letzten Prüfung heranziehen. Ist dort weder ein Unfall dokumentiert, der auf ein defektes Betriebsmittel zurückzuführen ist, noch die Fehlerquote von zwei Prozent überschritten, ist dies bereits eine wichtige Voraussetzung, um die Prüffristen in einer Gefährdungsbeurteilung verlängern zu können. Andernfalls müssen geeignete weiterführende Maßnahmen ergriffen werden“, so Sebastian Magga.

Die Empfehlungen der DGUV-Fachbereiche gelten lediglich für den Zeitraum, in dem die Betriebsabläufe und die Verfügbarkeit von technischen Prüfservices aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeschränkt sind sowie nur für Geräte und Anlagen, die deswegen nicht geprüft werden können. Ausgenommen sind Erstprüfungen und Prüfungen, die vor der Inbetriebnahme, nach einem Aufbau oder einer Reparatur sowie nach anderen prüfpflichtigen Änderungen stattfinden. Auch für Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen gelten die Regelungen nicht.

Sie haben weitere Fragen zu den DGUV V3 Prüffristen oder den Prüfungen ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel? Dann nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf!

Oder besuchen Sie uns am 21. und 22. Oktober auf der IN.STAND 2020 Digital an unserem virtuellen Messestand - wir freuen uns auf Sie!

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