
§8 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) befasst sich mit der Kontrolle von Luftfracht und Postsendungen, die im zivilen Luftverkehr befördert werden. Konkret bedeutet das, dass alle Frachtgegenstände eines Flugzeugs detailliert überprüft werden, bevor sie an Bord gelangen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass keine gefährlichen und unerlaubten Gegenstände an Bord gelangen und dort eine Gefahr darstellen. Die genauen Vorschriften von §8 LuftSiG legen fest, dass die gesamte Fracht vor dem Verladen gecheckt werden muss.
Für diese Kontrolle greift das Sicherheitspersonal auf spezielle Hilfsmittel zurück. Das sind unter anderem Durchleuchtungsgeräte, Sprengstoffdetektoren oder eine manuelle Inspektion. Unternehmen, die regelmäßig Luftfracht transportieren, müssen zudem bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen und sich entsprechend zertifizieren lassen. § 8 LuftSiG trägt somit wesentlich zur Sicherheit der Luftfrachtkette bei und stellt sicher, dass potenzielle Bedrohungen bereits vor dem Verladen in das Flugzeug erkannt und verhindert werden.
Dazu tragen wir mit unseren Dienstleistungen in der Luftsicherheit bei. Erfahren Sie mehr!
Hinweis: Die Piepenbrock Unternehmensgruppe garantiert nicht, dass die vorliegenden Informationen vollständig, aktuell und unzweifelhaft richtig sind.
Sie haben weitere Themenvorschläge oder Anmerkungen?
Dann schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
Entdecken Sie noch mehr
Die Informationen haben Ihnen weitergeholfen, Sie möchten allerdings noch mehr über uns und unsere Dienstleistungen erfahren? Das trifft sich gut, denn wir haben noch viel mehr zu bieten. Ob Fachbeiträge, nachhaltige Aktionen, Tipps oder interessante Hintergrundgeschichten – in unserem Blog erhalten Sie spannende Einblicke in unsere Piepenbrock Welt. Schauen Sie mal rein!