Definition Schneeräumpflicht
Wenn der erste Schnee des Jahres fällt und sich auf Straßen, Gehwegen und Parkplätzen Eis bildet, kommt auch immer wieder die Frage nach der Schneeräumpflicht auf. Die Schneeräumpflicht ist eine gesetzliche Vorgabe, die für Grundstückseigentümer und manche Mieter gilt. In ihr ist festgelegt, dass Flächen, die für den allgemeinen Verkehr zugänglich sind, immer von Schnee und Eis befreit sein müssen. So soll die Sicherheit im Straßenverkehr garantiert werden. Grundsätzlich ist dafür der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer verantwortlich. Die Schneeräumpflicht kann aber auch an einen externen Dienstleister, einen Hausmeister oder die Mieter abgegeben werden. Wichtig zu beachten ist: Zur Schneeräumpflicht gehört nicht nur das Entfernen von Schneemassen und Eisplatten, sondern auch das Streuen bei Glätte.

Für diese Frage gibt es keine eindeutige Antwort, denn: Die einzelnen Vorgaben zur Schneeräumpflicht hängen immer von lokalen Vorschriften ab. Im Allgemeinen gilt aber: Von Montag bis Samstag muss zwischen 7 und 20 Uhr Schnee geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen startet die Schneeräumpflicht in den meisten Fällen etwas später. Doch die Pflicht endet nicht, sobald einmal am Tag der Schnee entfernt wurde. Bei schwierigen Witterungsbedingungen kann es vorkommen, dass öffentliche Wege mehrmals am Tag von Schnee und Eis befreit werden müssen. Trotzdem wird auch die Verhältnismäßigkeit beachtet. Schneit es an einem Tag durchgehend, müssen Eigentümer nicht die ganze Zeit die Schneeschaufel in der Hand halten. Erst sobald es aufgehört hat, muss der Neuschnee wieder geräumt werden.
Wo gilt die Räum- und Streupflicht?
Bei der Frage, wo die Schneeräumpflicht gilt, gibt es einen Grundsatz: Überall dort, wo öffentlicher Verkehr vorkommt, müssen Flächen von Schnee und Eis befreit werden. Das können Straßen, Fußgängerwege und öffentliche Parkplätze sein. Hier ist in den meisten Fällen die jeweilige Gemeinde zuständig. Aber auch private Parkplätze, der Weg zur Mülltonne oder die Strecke bis zur Haustür sind von der Schneeräumpflicht betroffen. Es gibt allerdings Besonderheiten: So besteht beispielsweise kein Anspruch darauf, dass ein privater Supermarktparkplatz vollständig geräumt wird. Vielmehr reicht es, den Schnee auf solchen Flächen in einer Breite von einem Meter zu entfernen. Die Prämisse lautet: Zwei Fußgänger müssen ohne Probleme nebeneinander laufen können.

Wohin muss der Schnee geräumt werden?
Der geräumte Schnee muss so platziert werden, dass er den öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigt. Fußgänger, Rad- und Autofahrer dürfen durch Schnee- und Eismassen nicht behindert werden. Im besten Fall wird der Schnee auf dem eigenen Grundstück entsorgt. So wird verhindert, dass Einfahrten, öffentliche Wege und auch Gullys blockiert werden. In Ausnahmefällen darf der Schnee auch vorsichtig am Straßenrand gelagert werden - immer unter der Voraussetzung, dass keine Gefahren und Risiken entstehen.
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