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Definition §5 LuftSiG

In §5 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist festgehalten, wie die Sicherheitskontrollen im zivilen Luftverkehr durchgeführt werden müssen. Dabei geht es sowohl um die Kontrolle von Passagieren und Besatzung als auch das dazugehörige Gepäck. Das Hauptaugenmerk dieser Kontrollen lieft darauf, Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Gegenstände vom Flugverkehr auszuschließen. Die Verantwortung für diese Überprüfungen liegt bei den Luftfahrtunternehmen und den Flughafenbetreibern, die dafür qualifiziertes Sicherheitspersonal einsetzen.

Zu den konkreten Maßnahmen von §5 LuftSiG gehören unter anderem, dass Passagiere mit Detektoren überprüft werden, das Gepäck durchleuchtet und stichprobenartig manuell kontrolliert wird. All diese Vorkehrungen sind darauf ausgelegt, den bestmöglichen Schutz vor gefährdenden Eingriffen in den Luftverkehr zu gewährleisten. 

Dieses stellen wir mit unseren Services in der Luftsicherheit sicher.

Hinweis: Die Piepenbrock Unternehmensgruppe garantiert nicht, dass die vorliegenden Informationen vollständig, aktuell und unzweifelhaft richtig sind. 

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