Der Paragraph 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) regelt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen an Flughäfen oder in Luftfahrtunternehmen benötigen. Das Ziel ist es, nur vertrauenswürdigen Mitarbeitern den Zugang zu sensiblen Zonen zu ermöglichen. Dadurch sollen mögliche Sicherheitsrisiken minimiert werden. Der §7 LuftSiG betrifft nicht nur Flug- und Bodenpersonal, sondern auch die Dienstleister wie Reinigungskräfte oder Caterer.
Die Überprüfung wird gemeinsam von den Luftsicherheitsbehörden der Bundesländer, der Polizei und dem Verfassungsschutz durchgeführt. Dabei wird beispielsweise regelmäßig kontrolliert, ob bestimmte Personen Vorstrafen oder Verbindungen zu extremistischen Gruppen haben. Der §7 LuftSiG ist ein zentraler Bestandteil des bundeweiten Luftsicherheitskonzeptes.
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